Abstracts 1/2017 deutsch

 

Rütters, Peter: „Parlamentsfähig“? – Die Abgeordneten der AfD in den Landtagen und Bürgerschaften.

Seit 2014 ist es der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gelungen, in zehn Landesparlamente gewählt zu werden. Untersucht wird, ob die in acht ausgewerteten Landesparlamenten vertretenen AfD-Abgeordneten „parlamentsfähig“ in dem Sinne sind, dass sie außer den intellektuellen Voraussetzungen auch über ausreichende und als erforderlich angesehene Erfahrungen in politischen Institutionen (Parteien, kommunaler Selbstverwaltung, Parlamenten und Regierungen, politisch-administrativen Institutionen) verfügen, um auf die komplexen Anforderungen konstruktiven parlamentarischen Handelns ausreichend vorbereitet zu sein. Während sich das Sozialprofil der AfD-Abgeordneten bezüglich Schul- und Hochschulbildung und beruflicher Qualifikation nicht markant von den Abgeordneten etablierter Parteien unterscheidet, fehlt den meisten AfD-Parlamentariern die für eine konstruktive Parlamentstätigkeit notwendige politische Erfahrungen. Nur wenige AfD-Abgeordnete verfügen über eine politische Biographie, die eine engagierte Mitgliedschaft in politischen Parteien, kommunalpolitische Wahlämter in Stadträten und Kreistagen, Abgeordnetenmandate in Landesparlamenten, Regierungsfunktionen oder politisch-administrative Funktionen ausweisen. Es ist sehr zweifelhaft, ob dieses außergewöhnliche Defizit politischen Engagements und politischer Erfahrungen durch eine Art „training on the job“ in den Landesparlamenten kompensiert werden kann, sofern von den AfD-Fraktionen überhaupt die Intention zu einer konstruktiven Oppositionspolitik im Parlament verfolgt wird. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 3 – 24]

 

Koschkar, Martin und Christian Nestler: Die mecklenburg-vorpommersche Landtagswahl vom 4. September 2016: Zäsur des regionalen Parteienwettbewerbs und Fortsetzung der Großen Koalition.

Die Landtagswahl vom 4. September 2016 in Mecklenburg-Vorpommern kann als Zäsur für den regionalen Parteienwettbewerb bewertet werden. Wenn es in der Folge des Ergebnisses der SPD und CDU auch möglich ist, die Große Koalition unter Ministerpräsident Erwin Sellering fortzusetzen, so hat mit der AfD ein neuer Akteur aus dem Stand 20,8 Prozent der Zweitstimmen erhalten und ist damit zur größten Oppositionsfraktion geworden. Die hiermit einhergehende Volatilität und Wählerwanderung brechen eine seit 1990 weitestgehend verfestigte Struktur der regional spezifischen Wahlentscheidungen auf. Als Folge gelingt es etwa den Bündnisgrünen nicht erneut in den Landtag einzuziehen, die rechtsextreme NPD fällt nach zwei Wahlperioden ebenfalls unter die Fünf-Prozent-Hürde und die FDP schafft es erneut nicht, Mandate im Schweriner Schloss zu gewinnen. Die SPD erreicht durch einen stark personalisierten Wahlkampf – gegen die Stimmenmaximierungskampagne der AfD – eine Konservierung ihres 2011 erzielten Ergebnisses. Die CDU verliert hingegen gerade in ihrem traditionellen Stammland Vorpommern deutlich an Zuspruch. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 25 – 39]

 

Niedermayer, Oskar: Die Berliner Abgeordnetenhauswahl vom 18. September 2016: Zersplitterung des Parteiensystems und halber Machtwechsel.

Die Regierungskoalition aus SPD und CDU regierte ab Mitte 2015 im Dauerstreit vor sich hin, was wesentlich – aber nicht nur – auf die Probleme der Stadt mit dem Flüchtlingszustrom zurückzuführen war. Bei der Wahl erhielt die Koalition dafür die Quittung: Beide Regierungsparteien fuhren mit 21,6 (SPD) beziehungsweise 17,6 Prozent (CDU) ihr schlechtestes Wahlergebnis der Nachkriegszeit ein. Die höchsten Verluste mussten jedoch die Piraten hinnehmen, die mit 1,7 Prozent aus dem Abgeordnetenhaus ausschieden. Auch die Grünen erzielten leichte Verluste und wurden mit 15,2 Prozent von der auf 15,6 Prozent gestiegenen Linkspartei knapp vom dritten Platz verdrängt. Die FDP zog mit 6,7 Prozent wieder ins Abgeordnetenhaus ein und die AfD erreichte 14,2 Prozent. Insgesamt führte die Wahl zu der mit Abstand stärksten Zersplitterung des Berliner Parteiensystems seit 1946. Bei den Kandidatenorientierungen war die SPD im Vorteil: Michael Müller war nicht nur deutlich bekannter als sein CDU-Herausforderer Frank Henkel, er wurde auch deutlich besser bewertet und schnitt in allen für das Image von Politikern relevanten Eigenschaften deutlich besser ab. Die Regierungsbildung in Form der ersten rot-rot-grünen Koalition unter SPD-Führung war klar vorgezeichnet. Dennoch waren die Verhandlungen zäh und langwierig. Am 8. Dezember 2016 wurde Michael Müller vom neuen Abgeordnetenhaus zum Regierenden Bürgermeister gewählt. Der Senat besteht neben Müller aus vier Senatorinnen und Senatoren der SPD sowie je drei der Grünen und der Linkspartei. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 40 – 56]

 

Bergmann, Knut, Matthias Diermeier und Judith Niehues: Die AfD: Eine Partei der sich ausgeliefert fühlenden Durchschnittsverdiener?

AfD-Anhänger beziehen nach der Parteigründung 2013 überdurchschnittliche später durchschnittliche Einkommen und machen sich nur geringe Sorgen um ihre eigene wirtschaftliche Situation. Kennzeichnend für die Parteianhänger ist ein äußerst pessimistischer Blick in die Zukunft und neben großen Sorgen um das Thema Zuwanderung auch Angst um die wirtschaftlichen und sozialstaatlichen Institutionen und Errungenschaften in Deutschland. Diese Sorgen und Ängste werden von einem Gefühl des Ausgeliefertseins gespeist. Einen Erklärungsansatz für das Spannungsfeld aus solider wirtschaftlicher Lage und gleichzeitig empfundener Bedrohung bietet die regionale Analyse der Landtagswahlen. Obwohl AfD-Anhänger auch gemäß der ökonometrischen Analyse nicht aus dem Prekariat stammen, schneidet die AfD in strukturschwächeren Gebieten – gekennzeichnet insbesondere durch eine höhere Arbeitslosigkeit – sowie in Gebieten Westdeutschlands mit einem höheren Ausländeranteil am besten ab. Hieraus scheinen Wähler ein Bedrohungsszenario abzuleiten. Eine Sonderrolle kommt den westlichen Universitätsstädten zu: Hier ist der AfD-Zulauf geringer – insbesondere dann, wenn der Ausländeranteil höher ist. In Ostdeutschland gibt es wenig herausstechende regionale Einflussfaktoren zwischen den einzelnen Kreisen wie auch in der Bandbreite des AfD-Erfolgs. Die Partei scheint dort in der Mitte der Gesellschaft angekommen zu sein. An ihre Abkürzung angelehnt lässt sich die AfD insgesamt als eine Partei der sich ausgeliefert fühlenden Durchschnittsverdiener charakterisieren. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 57 – 75]

 

Schärdel, Julian: Vom euroskeptischen Herausforderer zur rechtsextremen Gefahr? Eine Untersuchung der regionalen Berichterstattung über die AfD in neun deutschen Landtagswahlkämpfen.

Trotz des seit Gründung angespannten Verhältnisses der Alternative für Deutschland (AfD) zu den etablierten Medien gelang der neuen Partei in weniger als vier Jahren bereits der Einzug in zehn deutsche Landesparlamente. Mit Hilfe einer qualitativen Inhaltsanalyse wird gezeigt, welches Bild Regionalzeitungen als wichtiger Akteur in den neun Landtagswahlkämpfen mit AfD-Beteiligung bis zum Frühjahr 2016 von der Partei zeichneten. So wird deutlich, dass sich die Darstellung der AfD in den Regionalzeitungen in den vergangenen Jahren grundsätzlich gewandelt hat. Wurde über die AfD, anders als in überregionalen Medien, zu Beginn noch weitgehend ausgeglichen berichtet, verschlechterte sich der Tenor ab 2015 deutlich. Grund hierfür dürfte in erster Linie die Rechtsverschiebung sein, die die Partei im Zuge ihrer Entwicklung, der Spaltung und schließlich der Intensivierung der Debatte über Zuwanderung vollzog. Insgesamt zeichnet die Berichterstattung klar die Entwicklung der AfD von der euroskeptischen zur rechtspopulistischen Partei nach, während hingegen erwartete Unterschiede zwischen der Darstellung in Ost- und Westdeutschland aufgrund einer radikaleren Ausrichtung der Partei in den neuen Bundesländern nicht nachgewiesen werden konnten. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 76 – 101]

 

Linhart, Eric: Politische Positionen der AfD auf Landesebene: Eine Analyse auf Basis von Wahl-O-Mat-Daten.

Durch ihren Erfolg spätestens seit der Europawahl 2014 und verschiedenen darauffolgenden Landtagswahlen geriet die Alternative für Deutschland (AfD) ins wissenschaftliche Interesse. Obwohl verschiedene Studien bereits Versuche einer politischen Einordnung der AfD ins Parteienspektrum vorgenommen haben, bleibt der Blick noch unvollständig. Um zu einem Gesamtbild beitragen zu können, werden hier Übereinstimmungen und Unterschiede der AfD zu anderen Parteien bei Antworten auf Wahl-O-Mat-Fragen bei den jüngeren Landtagswahlen ausgewertet. Insgesamt lässt sich die AfD (mitunter deutlich) rechts von der CDU verorten. Es herrscht aber eine nicht zu vernachlässigende Varianz zwischen den einzelnen Landesverbänden, insbesondere aber auch hinsichtlich unterschiedlicher Politikfelder. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 102 – 123]

 

Rosenfelder, Joel: Die Programmatik der AfD: Inwiefern hat sie sich von einer primär euroskeptischen zu einer rechtspopulistischen Partei entwickelt?

Die Alternative für Deutschland ist nicht nur eine euroskeptische sondern auch eine rechtspopulistische Partei. Während diese Einordnung der AfD im journalistischen Diskurs auf allgemeine Zustimmung stößt, ist sich die Politikwissenschaft uneins, was die Klassifizierung der relativ jungen Partei anbelangt. In einer qualitativen Inhaltsanalyse des am 1. Mai 2016 verabschiedeten Parteiprogramms wird hier erstens gezeigt, dass sich die euroskeptische Einstellung der Partei im Vergleich zur Positionierung im Europawahlprogramm 2014 verschärft hat. Durch ihre Forderungen nach einer fundamentalen Veränderung der Europäischen Union und dem Androhen eines möglichen EU-Austritts vertritt die AfD mittlerweile strikt euroskeptische Positionen. Zweitens wird sichtbar, dass sich die AfD zu einer rechtspopulistischen Kraft entwickelt hat. Dies wird an einer Anti-Establishment-Haltung, der Berufung auf das Volk und einer anti-pluralistischen Sichtweise im Parteiprogramm deutlich. Allerdings unterscheidet sich die Ausrichtung der AfD von den Positionen der populistischen radikalen Rechten Europas, da ihr kein umfassend autoritäres Element nachgewiesen werden kann. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 123 – 140]


Däubler, Thomas: Das Einstimmen-Mischwahlsystem bei baden-württembergischen Landtagswahlen: Wie fehlende Listen zur ungleichen deskriptiven Repräsentation von Stadt und Land in den Fraktionen beitragen.

Baden-Württemberg verwendet ein ungewöhnliches Einstimmen-Mischwahlsystem, das keine Listen kennt, sondern Zweitmandate an die „besten Wahlkreisverlierer“ vergibt. Verschiedene Aspekte dieses Systems sind bereits kritisiert worden. Bislang gibt es aber keine systematische Analyse zur Frage, wie sich das Fehlen von Parteilisten auf die deskriptive Repräsentation von Stadt und Land auswirkt. Ebendieses soll hier an Hand der Stimmen- und Sitzverteilung innerhalb der Parteien untersucht werden, da durch das Wahlsystem hervorgerufene Verzerrungen vor allem auf dieser Ebene zu erwarten und auf Grund der zentralen Rolle der Fraktionen besonders relevant sind. Die Ergebnisse zeigen, dass es in allen Parteien eine deutliche Disproportionalität zwischen Stimmen- und Sitzverteilung entlang der Stadt-Land-Dimension gibt. Dass diese insbesondere durch das Wahlsystem hervorgerufen werden dürfte, verdeutlicht eine zusätzliche kontrafaktische Analyse der Ergebnisse der nordrhein-westfälischen Landtagswahl von 2005. Die im grün-schwarzen Koalitionsvertrag von 2016 in Aussicht gestellte Wahlrechtsreform für Baden-Württemberg ist also auch aus dem Blickwinkel einer angemesseneren Repräsentation von ländlichen Regionen und Städten überfällig. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 141 – 156]


Edinger, Florian: Zum Recht einer Fraktion auf eine Anhörung im Ausschuss. Urteil des Verfassungsgerichtshofs Sachsen vom 27. Oktober 2016.

Die Geschäftsordnungen der deutschen Parlamente geben Fraktionen das Recht, eine Anhörung zu einem Gesetzentwurf zu beantragen. Ist es verfassungswidrig, wenn die Mehrheit einer Oppositionsfraktion dieses Recht verwehrt? Der SächsVerfGH bejaht diese Frage. Aus der Verfassung folge das Recht der Fraktionen das Recht auf formale Gleichbehandlung. Davon dürfe nur in verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmen abgewichen werden. Die Mehrheit dürfe deshalb ohne entsprechend gewichtige Gründe der Minderheit nicht ihr Recht auf eine Anhörung versagen. Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie dem Minderheitsrecht auf Anhörung effektiven, nämlich verfassungsrechtlich untermauerten und vor dem VerfGH einklagbaren Schutz gewährt.  Sie trägt zugleich dazu bei, dass Anhörungen ihre objektive Funktion im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf eine gute Gesetzgebung erfüllen können. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 157 – 162]


Neumeier, Christian und Christian Waldhoff: Die Rückforderung zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel im System des Parlamentsrechts.          

Nach derzeit geltender Rechtslage besteht kein Rückerstattungsanspruch, wenn Fraktionen des Bundestages Mittel der staatlichen Fraktionsfinanzierung zweckwidrig verwenden. Die Auslegung der Fraktionsfinanzierungsregelungen im Abgeordnetengesetz ergibt, dass sie keinen besonderen Rückforderungsanspruch vorsehen. Auf die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rückforderungsinstitute kann nicht zurückgegriffen werden, weil im Bereich des Parlamentsrechts ein Vorbehalt autonomer Regelung besteht, der die Anwendung ohne vorherige Einräumung des Anspruchs durch das Parlament selbst sperrt. Die Normierung eines solchen Anspruchs ist rechtspolitisch sinnvoll und fügt sich nahtlos in das bestehende parlamentarische Kontrollregime ein, wenn Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten durch den Bundestag selbst geregelt werden. Dieses Erfordernis ist zugleich Ausdruck der besonderen Funktion des Rückerstattungsanspruchs als Teilelement der Finanzkontrolle im Bereich der Politikfinanzierung. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 163 – 185]


Schmahl, Stefanie: Ist die Anrechnung von Altersrenten gemäß § 29 AbgG auf die Entschädigung von Abgeordneten verfassungskonform?

29 AbgG enthält verschiedene Anrechnungsbestimmungen für das Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen, und zwar sowohl im Blick auf die Entschädigung von aktiven als auch hinsichtlich der Versorgungsbezüge von ehemaligen Mitgliedern des Bundestags. Von diesen beiden Regelungsgruppen zur Anrechnung auf Entschädigung und Altersversorgung von Abgeordneten werden auch Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. So werden gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 50 Prozent auf die Abgeordnetenentschädigung eines aktiven Mitglieds des Bundestags angerechnet, also um diesen Prozentsatz gekürzt. In ähnlicher Weise bestimmt § 29 Abs. 4 S. 1 und S. 3 AbgG, dass Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Altersversorgung von ehemaligen Abgeordneten des Bundestags um 50 Prozent des Betrages angerechnet werden, um den sie und die Versorgungsbezüge nach § 19 AbgG die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 AbgG übersteigen. Die genannten Kürzungen erfolgen, obwohl die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus dem eigenen Arbeitsverhältnis des Abgeordneten stammen. Der vorliegende Beitrag weist nach, dass die Anrechnungsbestimmung des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG insoweit verfassungsrechtlich bedenklich ist, als sie das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten unverhältnismäßig beschränkt. Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor. Die Anrechnungsbestimmung des § 29 Abs. 4 S. 1 und S. 3 AbgG verstößt zwar nicht gegen Grundrechte, verletzt aber den formalisierten Gleichheitssatz des Art. 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG. Vor diesem Hintergrund wird hier für eine Reform des § 29 AbgG plädiert. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 186 – 210]

 

Niclauß, Karlheinz: Der diskrete Charme einer Minderheitsregierung.

Das Ergebnis der kommenden Bundestagswahlen könnte ein Bundestag sein, der aus sechs Fraktionen besteht. In diesem Fall wird die Bildung einer Mehrheitsregierung schwierig, weil in den Parteien und in den Medien Vorbehalte gegen die Fortsetzung der Großen Koalition bestehen. Die Regierungsbildung unter Einbeziehung von mindestens zwei kleineren Parteien scheint durch grundsätzliche Unterschiede in wichtigen politischen Fragen belastet. Ein möglicher Ausweg wäre die Bildung einer Minderheitsregierung, die bisher für die Bundesebene tabu war. In den Demokratien Skandinaviens zum Beispiel sind Minderheitsregierungen durchaus üblich. Wären sie in Deutschland aber mit den Regeln des Grundgesetzes vereinbar? Ist von ihnen Regierungsstabilität und Effektivität zu erwarten? [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 1, S. 211 – 215]

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