Abstracts 4/2020 deutsch

Patzelt, Werner J.: Die Gründergeneration des ostdeutschen Parlamentarismus. Teil 2: Amtsführung und gesellschaftliche Vernetzung.

Wie hat die erste Generation ostdeutscher Landes- und Bundesparlamentarier während ihrer ersten Wahlperiode ihr Amt ausgeübt, und wie gut schaffte sie es, zwischen Parlamenten und Gesellschaft jene Vernetzungsstrukturen aufzubauen, deren eine repräsentative Demokratie bedarf? Auf der Grundlage von Befragungen ostdeutscher Abgeordneter zu Beginn der 1990er Jahre werden die Aktivitäten der Parlamentarier, die Schwierigkeiten, denen sie begegneten, ihre Arbeit im Parlament, im Wahlkreis sowie mit Journalisten und den Medien dargestellt. Darüber hinaus werden die Interaktionsstrukturen zwischen Repräsentanten und Repräsentierten sowie deren Kommunikationsinhalte analysiert, wobei Interessengruppen besonders berücksichtigt werden. Abschließend wird knapp erörtert, ob hier Chancen zur Hervorbringung eines „ganz neuen Parlamentarismus“ vertan wurden. [ZParl, 51. Jg. (2020), H. 4, S. 741 – 763]

Behnke, Joachim: Das neue Bundeswahlgesetz der Großen Koalition von 2020. Eine Risikoanalyse.

Mit dem 2013 verabschiedeten Wahlgesetz wurden erstmals Ausgleichsmandate zur Kompensation von Überhangmandaten auf Bundesebene eingeführt, die bei den letzten beiden Wahlen zu einer erheblichen Vergrößerung des Bundestags geführt haben. Die daher seit 2013 geführte Debatte über eine Reform des Wahlgesetzes, mit der der Bundestag wieder zumindest in die Nähe seiner Normgröße zurückgeführt werden sollte, hat nun mit der Verabschiedung des Gesetzes der Großen Koalition im Oktober 2020 ein vorläufiges Ende gefunden. Das Gesetz sieht drei Mechanismen zur Eindämmung der Vergrößerung vor: Erstens kann die Hälfte der verbliebenen Listenmandate der Partei, für die Überhangmandate entstehen, für die Kompensation von Überhangmandaten eingesetzt werden. Zweitens müssen bis zu drei Überhangmandate nicht mehr ausgeglichen werden. Drittens wird die Anzahl der Wahlkreise ab der übernächsten Wahl von derzeit 299 auf 280 verringert. Simulationen zeigen, dass diese Mechanismen nicht ausreichen, um eine bedeutende Vergrößerung des Bundestags mit großer Wahrscheinlichkeit zu verhindern. Des Weiteren enthält das neue Gesetz Elemente, die als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft werden können. [ZParl, 51. Jg. (2020), H. 4, S. 764 – 784]

Decker, Frank und Eckhard Jesse: Wahlrechtsreform. Eine Agenda in zwölf Punkten.

Die Regierungsparteien haben sich bei der Reform des Wahlsystems für die Bundestagswahl 2021 schwergetan. Die halbherzigen „Dämpfungsmaßnahmen“ tragen nicht dazu bei, die personelle Aufblähung des Deutschen Bundestages zu stoppen. Es spricht vieles dafür, dass die geplante Reformkommission in der nächsten Wahlperiode das Wahlsystem erneut ändert. Die vorgeschlagene Reformagenda benennt zwölf Themen für diese Kommission: Verlängerung der Wahlperiode und Einführung einer Frist für die Regierungsbildung – Beibehaltung der Parlamentsgröße, des Proportionalwahlsystems und der Vergabe der Direktmandate – Festschreibung  der zentralen Elemente des Wahlverfahrens im Grundgesetz – Starke Reduktion der Zahl der Wahlkreise auf 150 oder 200 – Bessere Finanzausstattung der Abgeordneten für die Wahlkreispflege – Rückkehr zum Einstimmensystem von 1949 – Einführung einer Nebenstimme – Abschaffung der Grundmandatsklausel – Verzicht auf Geschlechterparität im Wahlgesetz – Ausweitung der Briefwahl – Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre – Einrichten einer Kommission. [ZParl, 51. Jg. (2020), H. 4, S. 785 – 801]

Behnke, Joachim: Rangplatzorientierte personalisierte Verhältniswahl ohne (oder nahezu ohne) „verwaiste Wahlkreise“.

Mit der Ausgleichsregelung für Überhangmandate, die seit dem Wahlgesetz von 2013 besteht, kommt es zu bedeutenden Vergrößerungen des Bundestags gegenüber seiner Normgröße. Auch das im Oktober 2020 von der Großen Koalition beschlossene neue Wahlgesetz wird dieses Problem nicht effektiv beseitigen können. Die üblichen Lösungsvorschläge, vor allem die Reduzierung der Anzahl der Wahlkreise, aber auch die Verrechnung von Listenmandaten mit Überhangmandaten und die Kappung von „überschüssigen“ Direktmandaten, weisen jeweils problematische Seiten auf. Vor diesem Hintergrund sind Formen einer rangplatzorientierten personalisierten Verhältniswahl in der Logik des Landtagswahlsystems von Baden-Württemberg eine vielversprechende Reformperspektive. Sie erhalten die Personenwahlkomponente in vollem Umfang, könnten diese sogar noch verstärken. Sie garantieren neben der Einhaltung der Normgröße des Bundestags ebenfalls die Einhaltung sowohl des bundesweiten Proporzes zwischen den Parteien als auch des föderalen Proporzes innerhalb der Parteien. [ZParl, 51. Jg. (2020), H. 4, S. 802 – 824]

Pappi, Franz Urban: Mehrheitswahl mit Verhältnisausgleich statt personalisierter Verhältniswahl. Ein alternativer Reformvorschlag zur Verkleinerung des Bundestags.

Das Bundeswahlgesetz sieht eine Regelbesetzung des Bundestags mit 299 Wahlkreis- und 299 Listenabgeordneten vor. Die mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl schreibt als Maßstab für die Fraktionsstärken die Zweitstimmenverteilung vor. In dem Aufsatz wird der Übergang zu einer Mehrheitswahl mit Verhältnisausgleich vorgeschlagen. Dabei wird die Zahl der für den Verhältnisausgleich verfügbaren Mandate, also z.B. 299, festgelegt. Drei Regeln für den Verhältnisausgleich werden vorgestellt, die an tatsächlich in anderen Ländern angewendete Regeln anknüpfen: (1) Die Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen aller der Wähler, die mit ihrer Erststimme Erfolg gehabt haben (scorporo totale in Italien); (2) die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen von nur so vielen erfolgreichen Erststimmenwählern, wie für den Wahlkreissieg erforderlich waren (Stimmen des ersten Verlierers plus eins, scorporo parziale); (3) die Zweitstimmenverteilung der Mandate nach d’Hondt, wobei im Zähler der sequentiellen Divisionen die gewonnenen Direktmandate hinzuaddiert werden (Schottland). Die Auswirkungen dieser Regeln auf die Sitzverteilung werden anhand der Bundestagswahlergebnisse von 2017 berechnet. Leitthese ist, dass die Parteistimme die Politikpräferenzen der Wähler ausdrückt und die Kandidatenstimme der Führungsauslese auf lokaler und indirekt auf der nationaler Ebene der Kanzlerkandidaten dient. [ZParl, 51. Jg. (2020), H. 4, S. 825 – 843]

Linhart, Eric und Oke Bahnsen: Die Reformen des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag 2011 und 2013 im öffentlichen Diskurs.

In den Jahren 2011 und 2013 wurde das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag reformiert. Während die Reforminhalte umfassend von politikwissenschaftlicher Seite begleitet wurden, untersucht dieser Aufsatz erstmalig den öffentlichen Diskurs um die Wahlrechtsreformen. Eine empirische Analyse von Zeitungsartikeln aus FAZ, SZ und Welt zu den Reformen der Jahre 2011 und 2013 zeigt: Der Diskurs wird überaus deutlich von Verfassungsorganen und Parteien geprägt, während Akteure wie die Medien, Wissenschaftler oder Interessengruppen untergeordnete oder gar vernachlässigbare Rollen spielen. Die inhaltliche Struktur des Diskurses wird besonders durch die Themen „Überhangmandate“ und „Reformtempo“ sowie durch die Auseinandersetzung mit dem CDU/CSU-FDP-Wahlrechtsvorschlags von 2011 bestimmt. Die Ergebnisse legen nahe, dass ein breiter öffentlicher Austausch zu den Wahlrechtsreformen unter Einbeziehung verschiedener gesellschaftlicher Akteure nicht stattgefunden hat. Aus normativer Sicht ist dies zu beklagen, da es der Qualität der Wahlrechtsausgestaltung abträglich ist. [ZParl, 51. Jg. (2020), H. 4, S. 844 – 864]

Kleih, Björn-Christian: Die mündliche Erklärung zur Abstimmung gemäß § 31 Absatz 1 GOBT – eine parlamentarische Wundertüte mit Potenzial?

Die Geschäftsordnung des Bundestags erlaubt es jedem Abgeordneten, zu fast jeder Abstimmung eine fünfminütige Erklärung abzugeben. Die mündliche Erklärung zur Abstimmung wird herkömmlich als Vorrecht des Fraktionsabweichlers betrachtet. Sie wird aber auch zur Bekräftigung der Fraktionslinie genutzt und zur Fortsetzung der Debatte missbraucht. Es handelt sich in jedem Fall um eine Wundertüte für Präsidium und Plenum, deren Inhalt erst im Verlauf der Erklärung so richtig erkennbar wird. Eine quantitative und qualitative Analyse der im Deutschen Bundestag abgegebenen Erklärungen zeigt, dass Fraktionsabweichler zwar einen gewissen Anteil am Erklärungsaufkommen haben. Dieser ist aber nicht dominierend. Koalitionsabgeordnete äußern sich häufiger fraktionsabweichend, während Oppositionsabgeordnete eher die Fraktionslinie stützen. Bedeutsam und auch unumstritten wird die Erklärung zur Abstimmung dort, wo sie genutzt wird, um persönliche Tiefenschichten politischer Entscheidungen offenzulegen. [ZParl, 51. Jg. (2020), H. 4, S. 865 – 887]

Singer, Jens Peter: Fragen über Fragen – Zum Rechtsrahmen der Interpellation und der exekutiven Antwortpflicht.

Der rechtliche Rahmen des parlamentarischen Fragerechts und die diesbezügliche Antwortpflicht der Exekutive ist traditionell ein Feld der Auseinandersetzung zwischen Regierung und Oppositionen. Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngster Zeit in mehreren Entscheidungen diesen Rahmen erneut konkretisiert und erweitert. Die seit Jahrzehnten hohe Zahl parlamentarischer Anfragen hat in der laufenden Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch einmal eine neue Dimension erreicht, was Forderungen nach ihrer rechtlichen Begrenzung nach sich gezogen hat. Ihre Realisierbarkeit ist verfassungsrechtlich umstritten. Der presserechtliche Auskunftsanspruch konkurriert mit dem parlamentarischen Fragerecht und der exekutiven Antwortpflicht. Es besteht kein Rechtsanspruch der Fragesteller auf mediale Erstverwertung der Antwort. Doch entspricht es den guten Gepflogenheiten innerhalb eines parlamentarischen Systems diese seitens der Regierung nicht zu konterkarieren. [ZParl, 51. Jg. (2020), H. 4, S. 888 – 908]

de Ghantuz Cubbe, Giovanni: Kontinuität statt Zäsur: Die Entwicklung von Parteien und Parteiensystem in Italien nach den Parlamentswahlen von 2013 und 2018.

Die Parlamentswahlen von 2013 und 2018 waren für Italien besonders wichtig: zwei antisystemische Kräfte, die Fünf-Sterne-Bewegung und die Lega, erzielten große Erfolge, während die etablierten Parteien Forza Italia und Partito Democratico ins Hintertreffen geraten sind. Die Wahlergebnisse wurden von vielen Beobachtern als Anzeichen für eine Zäsur in der Entwicklung der italienischen Politik interpretiert. Diese Interpretation stößt allerdings schnell an ihre Grenzen angesichts der politischen Konstellation und der traditionellen Merkmale des politischen Systems in Italien. Berücksichtigt man die zentralen systemischen Eigenschaften der letzten drei Jahrzehnte, zeigen sich zwar Veränderungen, jedoch hat der Aufstieg der Fünf Sterne Bewegung und der Lega die italienische Politik nicht wesentlich gewandelt. Beide Parteien sind Ergebnisse und Katalysatoren seit 1992 andauernden politischen Krise bzw. „unendlichen Transition“ des Landes. [ZParl, 51. Jg. (2020), H. 4, S. 909 – 926]

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