Holste, Heiko: Zum Tagungsort der Deutschen Nationalversammlung von 1919 oder: Wie die „Weimarer Republik“ zu ihrem Namen kam.
Die 14 Jahre der ersten deutschen Republik werden allgemein als „Weimarer Republik“ bezeichnet, weil die Nationalversammlung in Weimar getagt und dort die Verfassung dieser Republik beschlossen hat. Der Rat der Volksbeauftragten hatte sich auf Drängen seines Vorsitzenden Friedrich Ebert für eine Einberufung nach Weimar entschieden. Aufgrund seiner zutiefst demokratischen Einstellung wollte Ebert eine friedliche und unbedrängte Arbeit der Nationalversammlung und das Werden einer bestandsfähigen Demokratie sicherstellen. Nach seinen Erfahrungen der vorangegangenen Wochen schien ihm dies in Berlin, das noch immer von Massendemonstrationen und militärischen Unruhen erschüttert wurde, nicht gewährleistet. Außerdem sorgte sich Ebert um die Einheit des Reiches. Zusammenbruch und Revolution hatten den Partikularismus belebt und zu einer „Los-von-Berlin-Stimmung“ geführt. Mehrere süddeutsche Länder hatten eine Tagung der Nationalversammlung in der Reichshauptstadt abgelehnt. Gegenüber den Verfechtern eines demokratischen Unitarismus konnte Ebert eine Politik des Kompromisses durchsetzen und mit einem Ort in Mitteldeutschland den Süddeutschen quasi auf halbem Wege entgegenkommen. Die Wahl fiel auf Weimar, weil das Nationaltheater einen geeigneten Tagungsort bot und weil die politischen Verhältnisse dort ruhig waren. Zugleich sollten die der einstigen Wirkungsstätte Goethes und Schillers entgegengebrachten Sympathien für die junge Republik nutzbar gemacht sowie ein Kontrastprogramm zum untergegangenen Preußen-Deutschland signalisiert werden – auch dem Ausland gegenüber. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 223 ff.)
Dörner, Andreas: Der Bundestag im Reichstag. Zur Inszenierung einer politischen Institution in der „Berliner Republik“.
Die architektonische Rahmung des am 1. September 1999 in das umgestaltete Berliner Reichstagsgebäude gezogenen Deutschen Bundestages verleiht auch einer politischen Transformation stilistischen Ausdruck. War die Symbolsprache der „Bonner Republik“ durch Modernität, Nüchternheit und Transparenz charakterisiert, kommt mit dem historisch aufgeladenen Berliner Kontext eine ganz andere politische Ästhetik ins Spiel. Der Bundestag erfährt in dem von Norman Foster veränderten Reichstagsgebäude, so die These, eine Charismatisierung und Popularisierung, die der Institution einen neuen Ort in der symbolischen Ordnung Deutschlands zuweisen. Das historisch-ästhetische Montageprinzip, das den Reichstagsbau kennzeichnet, erweist sich dabei als Moment eines spezifischen Identitätsentwurfs für die durch zahlreiche Brüche und Spannungen geprägte „Berliner Republik“. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 237 ff.)
Wiefelspütz, Dieter: Bannmeile in Bonn – befriedeter Bezirk in Berlin.
Solange die Gesetzgebungsorgane des Bundes ihren Sitz in Bonn hatten, wurde das Parlament und der Bundesrat durch das Bannmeilengesetz vom 6. August 1955 geschützt. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes konnte nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Der befriedete Bannkreis in Bonn hatte sich bewährt. Die gesetzliche Regelung hatte vor allem präventive Wirkung. Seit dem Umzug des Bundestages von Bonn nach Berlin regelt das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 11. August 1999 die Zulässigkeit von Versammlungen und Aufzügen in unmittelbarer Nähe des Reichstages. Durch dieses Gesetz wird die Einschränkung des Demonstrationsrechts auf das aus heutiger Sicht zur Erfüllung des Schutzzwecks unbedingt Notwendige limitiert. Schutzzweck ist die Funktionsfähigkeit von Bundestag und Bundesrat. Darunter ist nicht nur der Schutz vor Behinderungen und Störungen physischer Art zu verstehen, sondern auch der Schutz der inneren Entscheidungsfreiheit der Parlamentarier mit umfasst. Innerhalb des befriedeten Bezirkes sind Versammlungen und Aufzüge zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages nicht zu besorgen ist. Spontanversammlungen innerhalb des befriedeten Bezirks sind grundsätzlich nicht zulässig. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 247 ff.)
Welti, Felix: Abgeordnete in die Sozialversicherung?
Ist es rechtlich zulässig und politisch wünschenswert, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der deutschen Landtage in die Sozialversicherung einzubeziehen? Dies wurde zuletzt von Bündnis 90/Die Grünen, zuvor von der PDS gefordert. Bislang ist die Sicherung der Abgeordneten im Alter, bei Invalidität, Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie beim Übergang aus dem Mandat ins Erwerbsleben in gesonderten Sicherungssystemen nach den Abgeordnetengesetzen organisiert. Die Sicherung stattdessen durch Einbeziehung in die Sozialversicherungen vorzunehmen, würde überwiegend das Verfassungsgebot angemessener Entschädigung erfüllen. Das Gleichheitsgebot würde ebenfalls nicht verletzt. Der Staat würde sich auch nicht seiner Pflicht begeben, die Abgeordneten selbst zu sichern, weil die Sozialversicherung die Unabhängigkeit der Abgeordneten nicht gefährden würde. Die Einbeziehung wäre transparenter für Normalbürger als das jetzige System. Die Selbstbetroffenheit der Abgeordneten bei der Sozialgesetzgebung wäre verfassungsrechtlich und -theoretisch nicht zu beanstanden, sozialpolitisch aber ein sinnvolles Signal. Um besondere Risiken aus dem Abgeordnetenstatus angemessen zu sichern, könnte neben der Einbeziehung in die Arbeitsförderung eine Abfindung gewährt werden. Während die Mindestmandatszeit der gegenwärtigen Abgeordnetenaltersversorgung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und ein unnötiger Anreiz zur Wiederkandidatur ist, wäre die Rentenversicherung angemessener. Bei Invalidität wäre die Unfallversicherung sachgerecht. Für Abgeordnete mit Behinderung sollten zusätzliche Hilfen vorgesehen werden. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 254 ff.)
Lovens, Sebastian: Stationen der Parteienfinanzierung im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Dokumentiert wird die Abfolge der Regelungen der Parteienfinanzierung, vor allem der staatlichen, in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Untersucht wird die unmittelbare Parteienfinanzierung durch direkte staatliche Zuwendungen, die mittelbare Parteienfinanzierung durch die Privilegierung von Spenden sowie die Pflicht, Spendenhöhe und Spendernamen ab einer bestimmten Summe zu veröffentlichen. Die Finanzierung der Parteien fand erst kurz vor seiner Verabschiedung Eingang in das Grundgesetz. Eine detaillierte Regelung in Form eines Parteiengesetzes erfolgte erst 18 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik. Staatliche Parteienfinanzierung gab es gleichwohl bereits ab 1954, vier Jahre später verwarf das Bundesverfassungsgerichts zum ersten Mal die parlamentarische Regelung. In diesem und sechs weiteren grundlegenden Urteilen („Parteienfinanzierung I–VII“) nahm es bis heute zu der jeweils gültigen Rechtslage Stellung. Es griff dabei häufig gestaltend ein, indem es verfassungskonforme Lösungen vorzeichnete, die das Parlament lediglich umsetzte. Ging der Gesetzgeber – wie im Falle des ersten Parteienrechtsänderungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 – eigene Wege, so folgte früher oder später eine mitunter umfangreiche verfassungsgerichtliche Korrektur. Eine jemals dauerhafte Regelung der staatlichen Parteienfinanzierung ist nach den bisherigen Erfahrungen unwahrscheinlich. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 285 ff.)
Teissier, Cecile: Regelung der Wahl-, Abgeordneten- und Parteispenden in Frankreich.
In Frankreich haben die verschiedenen Wahlkampffinanzierungsskandale der 80er Jahre den französischen Gesetzgeber gezwungen, Gesetze zur Finanzierung der politischen Parteien und der Wahlkämpfe zu erlassen. Die ersten französischen Gesetze (1988 – 1990) sind zunächst aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit auf Kritik gestoßen. Sie haben jedoch inzwischen sinnvolle Ergänzungen (1992 – 1996) erfahren, die anhand der gesetzlichen Bestimmungen über Spenden an einzelne Wahlkandidaten deutlich werden. Die aktuelle Gesetzeslage verbietet jedem Wahlkandidaten, Spenden unmittelbar anzunehmen. Zum Zweck der Wahlfinanzierung darf ein Kandidat Spenden nur über einen Wahlfinanzierungsverein oder einen Finanzbevollmächtigten erlangen. Spender sind grundsätzlich nur klar identifizierte, natürliche Personen. Ihre Spenden dürfen 30.000 FF nicht übersteigen. Der Wahlfinanzierungsverein oder Finanzbevollmächtigte erstellt einen Wahlfinanzierungsbericht über alle Einnahmen und Ausgaben, die für den Kandidaten oder von ihm getätigt worden sind, damit die so genannte „Nationale Kommission zur Prüfung der Wahlfinanzierungsberichte und der Parteifinanzierung“ die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen kann. Diese unabhängige Kontrollkommission entscheidet über die Übermittlung von fragwürdigen Wahlfinanzierungsberichten an den Verfassungsrat oder den Strafrichter. Die Sanktionsmöglichkeiten reichen von der Unwählbarkeit bis hin zu Freiheits- und Geldstrafen. Den französischen Parlamentariern ist es schließlich gelungen, Regelungen in eigener Angelegenheit zu treffen, die – in ihrem aktuellen Stand – die Gunst der Öffentlichkeit erlangt haben. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 343 ff.)
Cordes, Doris: Die Abhängigkeit der Parteizentralen von Spenden. Ein Vergleich der Parteienfinanzierung in Österreich, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bedeutung der Einnahmequelle „Parteispende“ für die Vorstände der deutschen Parteien erschließt sich im historiographischen und im internationalen Vergleich. Dies geschieht zum einen durch eine Betrachtung der wichtigsten Einnahmearten im Durchschnitt, zum anderen durch die komparative Beleuchtung ihrer Entwicklung im Zeitablauf mit der Fokussierung auf die Parteispende. Eine Betrachtung der rechtlichen Regelungen in den Nachbarländern Österreich und den Niederlanden sowie die Darstellung der Einnahmestrukturen der dortigen Parteizentralen lassen kaum erwarten, dass Spendenskandale und -affären durch spezifische Rahmenbedingungen und zusätzliche Detailregelungen ein für alle Mal auszuschließen sind. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 353 ff.)
Lhotta, Roland: Effiziente Rechtsbrüche? Zur politisch-rechtlichen Ökonomie der Parteispendenaffäre.
Aus der Sicht der konstitutionellen politischen Ökonomie ist die Parteispendenaffäre als Indikator für Rationalitätslücken rechtlicher Institutionen zu interpretieren. Dabei wird dargelegt, dass die scheinbar im Recht angelegte kollektive Rationalität und die an sie geknüpfte individuelle Regelbefolgung kontingent sind, da auch hochrangiges Recht wie das Verfassungsrecht und das Parteienrecht im Sinne eines „unvollständigen Vertrages“ interpretierbar ist. Die Befolgung von Regeln dieser Rechtsbereiche durch politische Akteure ist insoweit nicht selbstverständlich, sondern aus Akteurssicht etwas durchaus Instrumentelles, wodurch es auch ohne weiteres „effiziente Rechtsbrüche“ geben kann, die zwar sowohl das Gemeinwesen als auch das Parteikollektiv schädigen, die mittelfristige individuelle und subjektive Nutzenmaximierung politischer Akteure aber durchaus befördern – zum Beispiel, wenn Regelverstöße Wettbewerbsvorteile in der Konkurrenz um Macht versprechen. Dass aber auch bei bewussten Regelverstößen nicht durchgehend „rationales“ Handeln anzunehmen ist, wird für die Parteispendenaffäre mit der Verknüpfung rationaler und irrationaler Momente im Rahmen der Feudalisierung sowie Monokephalisierung parteiinterner Entscheidungsstrukturen innerhalb der CDU illustriert und in ihrer Ausrichtung auf die Relativierung rechtsstaatlicher Strukturen im Sinne eines beliebig handhabbaren „Situationsrechts“ analysiert. Im Ergebnis wird die Fähigkeit zur „normativen Anleitung“ parteipolitischer Akteure durch das parteienbezogene Recht aufgrund dessen Selbstreferentialität angezweifelt und dringender Reformbedarf im Sinne eines „reflexiven Konstitutionalismus“ angemahnt. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 369 ff.)
Nicolaus, Helmut: Politische Verantwortung im demokratischen Verfassungsstaat. Kritik des aktuellen „Staatstheaters“ aus dem Geist des Grundgesetzes.
Die aktuelle Diskussion über die Finanzierung der Parteien und der Politik überhaupt gibt Anlass, eine Klärung des Begriffs der politischen Verantwortung herbeizuführen. Er wird in der durch die Parteispendenaffären verursachten Glaubwürdigkeitskrise der Parteien in zweierlei Hinsicht relevant: Zu fragen ist einerseits nach der Verantwortlichkeit derer, die die Parteispendenaffären verursacht haben, andererseits ist die Verantwortung derjenigen aufzuzeigen und einzufordern, die die Möglichkeit haben, die Parteispendenkrise zu bewältigen. Anhand der aktuellen Debatte und der Verwendung des Begriffes der Verantwortung im Grundgesetz wird in dem Beitrag der Versuch unternommen, die Verantwortlichkeitssphären voneinander abzugrenzen und den Begriff der politischen Verantwortung auch seinem ethischen Gehalt nach zu bestimmen. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 391 ff.)
Isensee, Josef: Zwischen Amtsethos und Parteibindung – Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache.
Zum klassischen Bild der Gewaltenteilung gehört, dass Gesetze gleiches Recht für alle schaffen und daher nicht dem besonderen Vorteil derer dienen, die sie beschließen, dass diese vielmehr wie jedermann den allgemeinen Gesetzen unterworfen sind. Damit verbindet sich das Postulat, dass kein Amtsträger, auch nicht der Parlamentarier, in eigener Sache entscheiden darf (nemo iudex in causa sua). Die Wirklichkeit des heutigen Parlamentarismus sieht anders aus. Das Grundgesetz richtet sich zwar prinzipiell an dem klassischen Leitbild aus, doch weicht es in wichtigen Einzelfragen von ihm ab, wenn es den Parlamentarier Indemnität und Immunität zuerkennt und dem Parlament Kompetenzen zuweist, in eigener Sache zu entscheiden. Prekäre Entscheidungen in eigener Sache werden in der vorliegenden Abhandlung nach Kriterien des geltenden Verfassungsrechts wie des rechtsstaatlichen Ethos analysiert: Rechtsetzung über Diäten und Verhaltensregeln der Abgeordneten; exekutivische Sanktionsbefugnisse des Bundestagspräsidenten bei Verstößen gegen Transparenzgebote der Parteienfinanzierung; Quasi-Gerichtsbarkeit in eigener Sache durch Untersuchungsausschüsse und in der Wahlprüfung. Die eine oder andere Abweichung von der klassischen Regel lässt sich rechtfertigen oder wenigstens tolerieren. Das gilt aber nicht auf ganzer Linie. Durchbrechungen der Rechtsgleichheit und des Gewaltenteilungsprinzips haben ihren Preis: Einbußen an rechtsstaatlicher Substanz. Wenn das Parlament ohne Not in eigener Sache entscheidet, riskiert es den Vorwurf der „Selbstbedienung“ und moralische Delegitimation. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 402 ff.)
Broß, Siegfried: Kontrolle des Parlamentes bei Entscheidungen „in eigener Sache“ durch das Bundesverfassungsgericht.
Der Art. 48 GG hat zu Recht einen sehr weiten Rahmen gesteckt für Entscheidungen des Parlaments „in eigener Sache“. Es ist nicht die Absicht des Grundgesetzes, das Parlament an das Gängelband des Bundesverfassungsgerichts zu legen. Für die Kontrolle des Parlaments bei Entscheidungen in eigener Sache ist der Bürger bei Wahlen und Abstimmungen gefordert. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine „Ausputzerfunktion“ für offen zu Tage tretende Missbrauchstatbestände. Solch ein Missbrauch liegt derzeit nicht vor. Allen Vorschlägen, die auf eine dichtere Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zielen, sind deshalb eine Absage zu erteilen. Sie würden auch gegen das Demokratieprinzip verstoßen. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 424 ff.)
Rudzio, Wolfgang: Die Parteifinanzen und die Zukunft des Parteiensystems.
Die deutschen Regelungen zur Parteienfinanzierung, geprägt wesentlich durch das Bundesverfassungsgericht, gewährleisten ein vergleichsweise hohes Transparenzniveau. Der Entzug staatlicher Zuschüsse an die CDU, wie ihn der Bundestagspräsident im Februar 2000 vorgenommen hat, ist zwar durch das Parteiengesetz begründet, bleibt aber vor allem von der Unklarheit belastet, ab wann denn ein Parteifinanzbericht als wesentlich fehlerhaft zu gelten habe. Quantitativ bedeuten die bekannten CDU-Verstöße gegen das Parteiengesetz nur einen geringen Verlust an Transparenz, während verhängte beziehungsweise zu erwartende Sanktionen und Spendenrückgänge das bisher bestehende finanzielle Gleichgewicht zwischen den großen Parteien sehr wohl gefährden und letztlich auch das Parteiensystem mit zwei alternativen Großparteien in Frage stellen können. Transparenz sollte daher nicht absolut gesetzt, sondern mit anderen Zielwerten wie politischem Wettbewerb, innerparteilicher Demokratie und freier Gesellschaft optimiert werden. (ZParl, 31. Jg., H. 2, S. 428 ff.)