Austermann, Philipp: Das Abgeordnetenbild des Bundesverfassungsgerichts.
Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit der Rechtsstellung der Abgeordneten zu befassen, insbesondere mit ihrem finanziellen Status. In einem wichtigen Grundsatzurteil, bekannt als „Diätenurteil“, entschied das Gericht 1975, dass das Berufsprofil von Abgeordneten sich verändert habe und zu einem Fulltimejob geworden sei. Deswegen habe sich auch der Charakter der Entschädigung verändert. Diese wurde nicht länger als steuerfreie Aufwandsentschädigung eingestuft, sondern als steuerpflichtiges Gehalt. Das Gericht versuchte auch andere das Parlamentsmandat betreffende Fragen zu beantworten. In diesem Fall und weiteren verbot es gesonderte Vergütungen für Abgeordnete mit besonderen Funktionen in einem Ausschuss oder einer Fraktion (mit Ausnahmen für den Parlamentspräsidenten, dessen Stellvertreter und die Fraktionsvorsitzenden). Bedauerlicherweise sind diese Entscheidungen inhaltlich nicht vollends überzeugend. 2007 musste sich das Gericht mit der rechtlichen Möglichkeit befassen, eine parallele Tätigkeit neben dem Mandat auszuüben. Der erkennende Senat war nicht in der Lage, eine gemeinsame Position zu finden und zeigte sich in zwei „Fraktionen“ gespalten. [ZParl, 43. Jg., H. 4, S. 719 – 726]
Brockmann, Hilke: Frauen und Mütter im Deutschen Bundestag: Eine explorative Längsschnittstudie.
Sind Frauen und Männer, Mütter und Väter im deutschen Bundestag gleich repräsentiert? Oder bleibt die Politik eine maskuline Veranstaltung, weil es zum praktizierten Lebensentwurf der meisten Frauen gehört, Kinder zu haben, die sich mit den Zeitanforderungen des politischen Alltags nicht vereinbaren lassen? Die Frage hat vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um die Einführung einer Frauenquote in Führungspositionen der deutschen Wirtschaft besondere Relevanz. Ein Vergleich von Legislaturperioden vor und nach der Einführung von Frauenquoten in politischen Parteien zeigt, dass zwar der Anteil der Frauen im Parlament ansteigt, dass aber der Anteil von Müttern erheblich unterrepräsentiert bleibt. Das Ausmaß dieser Unterrepräsentation variiert von Partei zu Partei. In der CDU/CSU und der FDP hat sie sich sogar signifikant erhöht. [ZParl, 43. Jg., H. 4, S. 727 – 738]
Kintz, Melanie: Doppelquoten – ein Vorteil für ostdeutsche Parlamentarierinnen?
Der Großteil der Forschung zu parlamentarischen Eliten endet, wenn die Abgeordneten das Parlament erreicht haben. So gibt es nur wenige Informationen zu intra-parlamentarischen Karrieren im Bundestag. Die Frage, wie die Chancen auf parlamentarische Führungspositionen zwischen Männern und Frauen verteilt sind und ob ostdeutsche Frauen im Bundestag von 1994 bis 2010 einen Doppelquotenbonus bei der Besetzung von Führungspositionen erhalten haben, zeigt der Blick auf einen Datenset aus biographischen und karriereorientierten Angaben für alle Bundestagsabgeordneten. Ostdeutsche Parlamentarierinnen schneiden in der Besetzung von Führungspositionen recht gut ab, allerdings kann man einzig in der Linkspartei einen Doppelvorteil identifizieren. In allen anderen Fraktionen sind ostdeutsche Parlamentarierinnen zwar recht gut in Führungspositionen vertreten, aber unter dem Niveau ihrer westdeutschen Kollegen und Kolleginnen. Außerdem zeigt sich, dass ostdeutsche männliche Abgeordnete in intra-parlamentarischen Führungspositionen unterrepräsentiert sind. Das sich die Repräsentation ostdeutscher Abgeordneter in Führungspositionen außerhalb der Linksfraktion mit der Zeit verbessert hat, liegt jedoch nicht an der steigenden Zahl von Führungsträgern, sondern an der sinkenden Zahl von ostdeutschen Abgeordneten in den Fraktionen FDP, Grüne, SPD und CDU/CSU. [ZParl, 43. Jg., H. 4, S. 738 – 753]
Kaltenpoth, Christina und Karsten Mause: Fachkräftemangel im Politikbetrieb? Zur Sachkompetenz deutscher Wirtschaftspolitiker.
Im Zuge der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise wurde bisweilen behauptet, dass unsere Wirtschaftspolitiker zu wenig Fachkompetenz besäßen. Eine Untersuchung anhand eines Samples von 234 Wirtschaftsministern auf Bundes- und Landesebene nach 1945 sowie von 73 Mitgliedern des Bundestagsausschusses Wirtschaft und Technologie seit 2005 zeigt, dass die öffentliche Kritik durchaus einen wunden Punkt trifft: Rund 27 Prozent der Wirtschaftsminister und 29 Prozent der Ausschussmitglieder haben weder eine formale Wirtschaftsausbildung (das heißt Wirtschaftsstudium und/oder kaufmännische Ausbildung) noch berufspraktische Erfahrungen in Wirtschaftsunternehmen mit in ihre politische Position gebracht. Freilich lassen sich Argumente anführen, wonach Wirtschaftspolitiker ohne Wirtschaftskompetenz als eher unproblematisch für die Funktionsweise eines Gemeinwesens einzustufen seien. Bürger, die von Wirtschaftspolitikern mit Wirtschaftsausbildung/-erfahrung regiert werden möchten, müssen darauf hoffen, dass viele andere Stimmbürger ebenfalls eine solche Präferenz haben. Dann nämlich müssten stimmenmaximierende Parteien und Regierungen darauf achten, dass sie wirtschaftspolitische Positionen mit entsprechenden Politikern besetzen. [ZParl, 43. Jg., H. 4, S. 753 – 765]
Manow, Philip und Peter Flemming: Der Kandidat / die Kandidatin – das gar nicht mehr so unbekannte Wesen.
Wie effektiv ist das Instrument der Wahl bei der Auswahl und Abwahl von Parlamentariern, welche Effekte üben Wahlregeln auf die deskriptive Repräsentation aus? Um solche grundlegende Fragen fundiert beantworten zu können, benötigt man Informationen nicht nur über die Gewählten, sondern auch über die Wahlbewerber. Auf der Grundlage einer Kompletterhebung aller jemals für den Deutschen Bundestag kandidierender (und damit auch aller jemals in den Bundestag gewählter) Personen werden hier insbesondere die typischen Karrieresequenzen, die zu einem Bundestagmandat führen, und die Determinanten der Frauenrepräsentation im Parlament – im Zeitverlauf und im Vergleich zwischen den Parteien – aufgezeigt. [ZParl. 43. Jg., H. 4, S. 766 – 784]
Groh, Kathrin: Der Wandel von Mitgliederparteien zu Wählerparteien – Setzt das Grundgesetz einen bestimmten Parteientypus voraus?
Das deutsche Parteiensystem ist schon seit langem durch einen Strukturwandel gekennzeichnet. Dominierten seit der Gründung der Bundesrepublik noch die Volksparteien den Wettstreit um die Wählergunst, werden sie mittlerweile durch die neuen Parteientypen der Kartell-, Berufspolitiker-, Funktionärs-, Fraktions- oder der professionalisierten Wählerparteien abgelöst. Dabei ist fraglich, ob die verfassungsrechtlichen Vorstellungen vom Funktionieren der Parteien und ihrer Rolle als „Transmissionsriemen“ zwischen Volks- und Staatswillensbildung mit dieser neuen Realität der Parteiendemokratie noch Schritt halten können. Kann dies bereits kaum noch für den „Verfassungsauftrag“ der Vermittlungs- und Linkagefunktion der Parteien bejaht werden, bietet vor allem die rechtliche Ausgestaltung der Parteienfinanzierung Anlass für eine Überarbeitung. [ZParl. 43. Jg., H. 4, S. 784 – 798]
Anan, Deniz: Repräsentations- und Entscheidungskulturen im Vergleich: Die Parteitage von FDP und Grünen.
Die Parteien in Deutschland scheinen einander in organisatorischer Hinsicht stark angenähert. Eine Analyse der Satzungsgrundlagen und die teilnehmende Beobachtung an Parteitagen von FDP und Grünen zeigt jedoch die Fortexistenz signifikanter Unterschiede. Diese betreffen sowohl die Repräsentations- als auch die Entscheidungskulturen und lassen sich auf den unterschiedlichen Entstehungshintergrund und das ungleiche Selbstverständnis zurückführen. So spiegelt sich der Ursprung der FDP als Honoratiorenpartei in der Dominanz der Mandatsträger und dem Verständnis vom Delegierten- und Vorstandsamt als Ehrenamt wider. Auch orientieren sich innerparteiliche Wahlen an der klassisch liberalen Vorstellung einer Repräsentativdemokratie. Bei den Grünen hingegen, wo Vorstände und Delegierte Geld erhalten, Untergliederungen weitgehende Antrags- und Einberufungsrechte haben, und selbst der kleinste Kreisverband auf dem Bundesparteitag vertreten ist, wirken das Selbstverständnis als Anti-Parteien-Partei und das Ideal der Basisdemokratie nach. Auf der anderen Seite weisen beide Parteien teils überraschende Gemeinsamkeiten auf, die von der Tagung am Wochenende bis zur Irrelevanz direktdemokratischer Entscheidungsverfahren reichen. [ZParl. 43. Jg., H. 4, S. 799 – 816]
Pilz, Volker: Der Mundatwald bleibt deutsch! Wie das deutsch-französische Grenzabkommen vom 31. Juli 1962 am Auswärtigen Ausschuss des Bundestages scheiterte.
Entgegen den Darstellungen in der Staatsrechtsliteratur (zum Beispiel Rauschning, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 59 Rn. 93) gibt es tatsächlich einen Fall verweigerter parlamentarischer Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG: Vor nunmehr 50 Jahren wurde das deutsch-französische Grenzabkommen vom 31. Juli 1962 unterzeichnet. Dem Abkommen zufolge sollte ein etwa sieben Quadratkilometer großes Gebiet in der Südpfalz, der Mundatwald, an Frankreich abgetreten werden. Der Auswärtige Ausschuss des Deutschen Bundestages verhinderte die Ratifizierung des Abkommens, indem er es nach umfangreichen Beratungen unterließ, das Zustimmungsgesetz dem Plenum zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. Dieser bislang einzige Fall verweigerter parlamentarischer Zustimmung bei der Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge wird einer näheren Betrachtung unterzogen. [ZParl. 43. Jg., H. 4, S. 816 – 830]
Peters, Butz: Die Rechte der Minderheit im parlamentarischen Untersuchungsverfahren.
Im parlamentarischen Untersuchungsausschuss besitzt die qualifizierte Ausschussminderheit einen aus der Verfassung fließenden Mitgestaltungsanspruch. Er gibt ihr das Recht, ihre Vorstellungen einer sachgemäßen Aufklärung angemessen durchzusetzen. Insbesondere muss sie in effektiver Weise mitbestimmen können, wenn das Verfahrensrecht auf die inhaltliche Erfüllung des Untersuchungsauftrags ausstrahlen kann. Das ist der Fall bei Entscheidungen über Beweisanträge, den Vollzug von Beweisbeschlüssen, das Sondersitzungsrecht, Zwangsmittel, Rechtmittel, die Einsicht in Protokolle und Akten des Ausschusses, den Abschlussbericht und die Beendigung des Verfahrens. In diesen Fällen besteht ein „qualifiziertes Antragsrecht“: Den Antrag der qualifizierten Minderheit darf die Mehrheit nur ablehnen, wenn sie ihre Entscheidung auf einen – aus der Verfassung folgenden – Ablehnungsgrund stützen kann: ungeeignetes Beweismittel, Sach- oder Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung. Die Ablehnung bedarf einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung. Rechtsschutz kann die Minderheit nur im Organstreit erlangen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die verfassungsgerichtliche Kontrolltiefe ist beschränkt auf eine Plausibilitäts-, Missbrauchs- und Willkürkontrolle. [ZParl. 43. Jg., H. 4, S. 831 – 853]
Mader, Oliver: Die Petition zum Europäischen Parlament und die Justiziabilität von Entscheidungen des Petitionsausschusses.
Unionsbürger können gemäß Art. 227 AEUV beziehungsweise Art. 44 Grundrechtecharta eine Petition an das Europäische Parlament richten. Diesem Grundrecht korrespondiert aus Sicht des Parlaments die Pflicht zur Entgegennahme der Petition, sodann (falls die Petition zulässig ist) zu ihrer sachlichen Prüfung und zur inhaltlichen Stellungnahme gegenüber dem Petenten. Zwar hat dieser keinen Anspruch auf Abhilfe in der vorgebrachten Sache. Dennoch können bestimmte Teile des Grundrechts vor dem Unionsrichter durchgesetzt werden. Einen solchen Fall stellt die unberechtigte Ablehnung der inhaltlichen Behandlung einer zulässigen Petition dar, weil sie gegen die wirksame Wahrnehmung des Petitionsrechts gerichtet ist. Die Ablehnung einer Petition als unzulässig ist also nachprüfbar, die Nichtbehandlung muss der Petitionsausschuss begründen. In gleicher Weise wird vorliegend gefordert, dass eine Petition der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss, wenn sie – obwohl zulässig – dennoch nicht behandelt wird. Die Möglichkeit der Weiterverweisung einer Sache an andere Einrichtungen steht dem Ausschuss nur offen, soweit er an den Bürgerbeauftragten verweist, und selbst dann muss der Petent dieser Verweisung zuvor zugestimmt haben. Die 2011 eingeführte Praxis des Petitionsausschusses, in einem „Filterverfahren“ allein auf Basis einer freien Einschätzung ihrer „Relevanz“ Petitionen durch Ablage oder Verweisung unbehandelt zu lassen, ist auf diesem Hintergrund nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbaren. [ZParl. 43. Jg., H. 4, S. 854 – 872]
Zähle, Kai: Klingel oder Gong? Akustische Signale in der parlamentarischen Praxis.
Akustische Signale gehören zu den parlamentarischen Besonderheiten, die auf eine lange Tradition im Parlamentsbetrieb zurückblicken. Im Laufe eines Sitzungstages können etwa Klingel oder Gong parlamentarische Anlässe ankündigen und Glockengeläut bei hitzigen Debatten erklingen, um die angemessene Ruhe wieder herzustellen. Einen herausgehobenen Stellenwert genießt die Glocke des Präsidenten, deren Gebrauch sich bis in die Anfänge der Frankfurter Nationalversammlung zurückverfolgen lässt. In der parlamentarischen Praxis haben sich entsprechend der jeweiligen Autonomie verschiedene feststehende Klangsignale mit unterschiedlichen Bedeutungen herausgebildet. Auch wenn sich bei akustischen Signalen einige Gemeinsamkeiten beschreiben lassen, hat jedes Parlament eine eigenständige Läuteordnung mit unterschiedlichen Kategorien, wie etwa bei der Ankündigung des Sitzungsbeginns, der -eröffnung und -leitung. Bei diesen Anlässen können vor allem Glocke, Gong, Hupe und Klingel gebräuchlich sein. Dabei wird deutlich, dass althergebrachte Redewendungen noch heute im aktuellen Parlamentsbetrieb verankert sind. [ZParl. 43. Jg., H. 4, S. 872 – 886]
Ganghof, Steffen, Christian Stecker, Sebastian Eppner und Katja Heeß: Flexible und inklusive Mehrheiten? Eine Analyse der Gesetzgebung der Minderheitsregierung in NRW.
Wie organisieren Minderheitsregierungen parlamentarische Mehrheiten für ihr Gesetzgebungsprogramm? Die Studie analysiert diese Frage für das von Hannelore Kraft und Sylvia Löhrmann zwischen 2010 und 2012 geführte Minderheitenkabinett von SPD und Bündnis90/Die Grünen in Nordrhein-Westfalen. Dabei liegt der Fokus darauf, wie flexibel das Kabinett bei der Wahl der Unterstützungspartner agierte und wie inklusiv die resultierenden Gesetzgebungskoalitionen waren. Die Untersuchung aller 59 verabschiedeten Gesetzentwürfe identifiziert eine begrenzte Flexibilität: die Linkspartei war der wichtigste Unterstützungspartner des Minderheitenkabinetts, es bildeten sich aber auch Mehrheiten zwischen Landesregierung und der CDU (zum Beispiel Schulgesetzgebung) beziehungsweise der FDP. Mit Blick auf die Breite der parlamentarischen Unterstützung zeigt sich, dass 74 Prozent aller nicht-technischen Gesetze mit Minimalgewinnkoalitionen verabschiedet wurden. [ZParl. 43. Jg., H. 4, S. 887 – 900]
Lehnert, Detlef: Ein „obskurer“ Weimarer Verfassungsvater? Oder: Wie Hugo Preuß seinen Auftrag bekam und ihn nutzte.
Das Parlamentarismuskonzept von Preuß wurde bislang aus drei Gründen nicht richtig erfasst: Erstens wurden ihm aus „Bonn ist nicht Weimar“-Perspektive Fehlentwicklungen seit 1923 angelastet, die er noch zu Lebzeiten anhand ursprünglicher Intentionen kritisierte. Zweitens ist seine punktuelle Bezugnahme auf Robert Redslobs vergleichende Analyse parlamentarischer Systeme konzeptionell im Sinne deliberativer Ergänzungen der repräsentativen Demokratie zu lesen; situationsbezogen versprach er sich von einem Präsidenten nach Art seines Auftraggebers Friedrich Ebert die erforderliche Zusammenführung der im Kaiserreich nicht regierungs-erfahrenen Weimarer Verfassungsparteien SPD, DDP und Zentrum. Drittens wird Preuß häufig mit Mainstream-Linksliberalen gleichgesetzt und damit seine genuin links-demokratische Herkunft aus dem Kreis der Berliner „Sozial-Fortschrittler“ verkannt; dieser zufolge wurde er schon 1910 mit den Stimmen der SPD zum Stadtrat gewählt. Der Blick auf vor allem bisher unbekanntes publizistisches Material, lässt vielen Zeitgenossen und Nachgeborenen seinen Verfassungsauftrag 1918/19 endlich weniger „obskur“ erscheinen. [ZParl. 43. Jg., H. 4, S. 901 – 914]