Wiefelspütz, Dieter: Das Primat des Parlaments. Zum Danckert/Schulz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität.
Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise im Gebiet der Europäischen Währungsunion schufen deren Mitgliedstaaten den „Euro-Rettungsschirm“. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz – StabMechG) vom 22. Mai 2010 legte der Bundesgesetzgeber auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands fest. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit, die bei Darlehen zur Rekapitalisierung von Banken, vorsorglichen Fazilitäten und Staatsanleihekäufen am Sekundärmarkt regelmäßig vorliegen sollen und bei Darlehen und Staatsanleihekäufen am Primärmarkt von der Bundesregierung geltend gemacht werden können, sah § 3 Abs. 3 StabMechG vor, dass das zustimmende Votum des Bundestages von einem Sondergremium ausgeübt werden kann. Die Einrichtung dieses Sondergremiums ist vom Bundesverfassungsgericht weitgehend missbilligt worden. Das BVerfG-Urteil ist parlamentsrechtlich von erheblicher Bedeutung: Es stärkt und festigt die Rechte der Abgeordneten. Gleichzeitig eröffnet es dem Parlament erhebliche, wenngleich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konditionierte Gestaltungsmöglichkeiten bei seiner Selbstorganisation und bei der Ordnung seiner Arbeitsabläufe. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 227 – 250]
Schröder, Hinrich: Die Mitwirkung des Bundestages in EU-Angelegenheiten nach dem EUZBBG in der Praxis – ein Kurzkommentar.
Grundlegend für die Reichweite des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) ist der Inhalt des Begriffs „Angelegenheiten der Europäischen Union“. Dieser umfasst neben Maßnahmen innerhalb des institutionellen Rahmens der EU auch die intergouvernementale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, soweit dadurch in den Verträgen definierte Ziele der EU verfolgt werden. Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Bundesregierung den Bundestag umfassend, frühestmöglich, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Um diese Grundprinzipien der Unterrichtung handhabbar zu machen, enthält das EUZBBG detaillierte Regelungen, welche Kategorien von Dokumenten zu übermitteln sind. In der Praxis hat sich das Gesetz bewährt, in Einzelfällen aber auch Unterrichtungslücken offenbart, die der Gesetzgeber schließen könnte. Das EUZBBG berücksichtigt des Weiteren, dass der Bundestag gegenüber der Bundesregierung zu jeder Art von Vorhaben und nicht nur zu Rechtsetzungsakten Stellungnahmen abgeben kann. Deren Bindungswirkung hängt von der Art des EU-Dokuments, auf das Bezug genommen wird, ab. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 250 – 277]
Wichmann, Richard: Die Bindungswirkung von Stellungnahmen des Deutschen Bundestages im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Bundesregierung in EU-Angelegenheiten.
Im Rahmen der grundgesetzlich verankerten Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der EU stellt sich die Frage, inwieweit letzterer die Regierung bei ihrer Mitwirkung an Vorhaben der EU an seine Position binden kann. Art. 23 III GG und § 9 EUZBBG geben dem Bundestag dazu das Instrument der Stellungnahme an die Hand. Entgegen der herrschenden Literaturansicht entfalten Stellungnahmen des Bundestages zu Rechtssetzungsakten der EU durchaus Bindungswirkung. Orientiert man sich bei der Gesetzesanwendung am Wortlaut, wird aufgrund der eingeschränkten Abweichungsmöglichkeit des § 9 IV EUZBBG deutlich, dass der Bundestag die Bundesregierung bereits de lege lata in einem starken Maße an seinen Willen binden kann. Soweit dies in der Praxis so gehandhabt wird, ist das Stellungsnahmerecht in sich und im Vergleich zu zwingenden Mitwirkungsrechten in Angelegenheiten der EU als ausgewogen anzusehen. Einer Verschärfung der Bindungswirkung bedarf es nicht. Schließlich wäre ein Weisungsrecht gegenüber der Regierung verfassungsrechtlich und europapolitisch problematisch. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 278 – 293]
Daiber, Birgit: Das Integrationsverantworungsgesetz in der Praxis des Deutschen Bundestages.
Das Integrationsverantworungsgesetz (IntVG) hat in der kurzen Zeit seines Bestehens – entgegen der ursprünglichen Erwartung – schon mehrere Anwendungsfälle gekannt: So wurde bereits eine Änderung der Verträge im vereinfachten Verfahren eingeleitet, die die Einführung eines Stabilisierungsmechanismus im Euroraum (ESM) ermöglichen soll. Diese Vertragsänderung bedarf keiner verfassungsändernden Mehrheiten – solange nur eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Mechanismus denkbar ist. Für die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV gibt es sogar schon mehrere Anwendungsfälle. Zudem haben Bundestag und Bundesrat auch von der Möglichkeit der Subsidiaritätsrüge, die innerstaatlich ebenfalls im IntVG geregelt ist, bereits mehrfach Gebrauch gemacht. Dazu kommt eine Änderung der Verträge im ordentlichen Verfahren, auf die Art. 23 GG gleichfalls Anwendung findet. Dasselbe gilt auch für unverbindliches Handeln im Rahmen der Flexibilitätsklausel. Insgesamt bestehen für die Ermächtigung der EU, von dieser Klausel Gebrauch zu machen, Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 293 – 312]
Sinner, Stefan: Der Deutsche Bundestag als zentrales Verfassungsorgan nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
In einer Reihe von Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen Jahren verdeutlicht, dass der Bundestag als einziges unmittelbar demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan in allen Angelegenheiten – innerstaatlich sowie bezogen auf die supra- und internationale Ebene – der zentrale Ort der Debatte und der Entscheidung ist. Nicht nur bei der Wahrnehmung der Kontroll- und der Gesetzgebungsfunktion kommen dem Parlament weitgehende Rechte und Pflichten zu. Insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Integration und der Währungsunion hat das Bundesverfassungsgericht das Recht des Bundestages auf Beteiligung und Letztentscheidung im Sinne einer Gesamtleitungsfunktion gestärkt. Dem korrespondiert eine gewachsene Verantwortung in allen diesen Angelegenheiten. Das Bundesverfassungsgericht zeichnet damit ein klassisches und zugleich modernes Bild vom Bundestag, der in seinen Handlungen und Entscheidungen allerdings der Kontrolle des Gerichts unterliegt. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 313 – 323]
Barnickel, Christiane: Der Bundestag in der Europäischen Union – (Ein)Blick von innen.
In der wissenschaftlichen Debatte besteht weder Konsens darüber, wie die Europäische Union zu legitimieren ist, noch über die adäquate Rolle, die nationale Parlamente spielen sollen. Basierend auf dem Argument, dass Überprüfungen der Leistung nationaler Parlamente auf impliziten oder expliziten Annahmen über legitimes Regieren basieren, wird die Perspektive von einer Außen- zu einer Innensicht gewechselt. Die Analyse von Plenardebatten zum Vertrag von Lissabon legt vier Legitimitätsmuster offen, denen sich die Standpunkte der Bundestagsabgeordneten zuordnen lassen. Diese basieren auf teils inkompatiblen Argumenten, korrespondieren aber jeweils mit den Funktionen, die die Parlamentarier dem Bundestag zuschreiben. Binneninstitutionelle Konfliktlinien folgen dabei weder ausschließlich Fraktionszugehörigkeit, noch spiegeln sie die Sollbruchstelle zwischen Regierungsmehrheit und Opposition. Die Ergebnisse lassen die begründete Vermutung zu, dass der Grad der Funktionserfüllung durch den Bundestag nicht nur von strukturellen Bedingungen, sondern zusätzlich von der (In-)Kompatibilität von Legitimitätsvorstellungen abhängt. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 324 – 340]
Buzogány, Aronund Andrej Stuchlik: Subsidiarität und Mitsprache. Nationale Parlamente nach Lissabon.
Die Einführung des parlamentarischen Frühwarnmechanismus durch den Lissabon-Vertrag wurde mit der Hoffnung auf eine Stärkung nationaler Parlamente im europäischen Politikprozess verknüpft. Mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Subsidiaritätskontrolle lohnt ein Blick auf die Spielräume, Kapazitäten und Anreizstrukturen nationaler Parlamente in ihrem Bemühen, ihre neugewonnen Kompetenzen einzusetzen. Den gestärkten Kontroll- und Mitsprachemechanismen stehen eine Vielzahl an mitgliedstaatlichen Lösungen gegenüber, etwa im Gebrauch bindender Mandate, der aktiven Rolle zweiter Kammern aber insbesondere in vielfältigen Interpretationen des Subsidiaritätsgedankens. Zwei strukturelle Schwierigkeiten erschweren die Nutzung der erweiterten Rechte: Da sie nur durch verstärkte Kooperation ihre Stimme hörbar machen können, müssen nationale Legislativen ein Problem kollektiven Handelns lösen. Zudem bleiben Anreize für Abgeordnete, sich an der Subsidiaritätskontrolle zu beteiligen, weiterhin begrenzt. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 340 – 361]
Kirchner, Patrick: Auskunftsverweigerung der Bundesregierung über Panzerlieferungen nach Saudi-Arabien: bewusster Verfassungsverstoß.
Im Sommer 2011 wurden Planungen über umfangreiche Lieferungen von Kampfpanzern an Saudi-Arabien bekannt. Die Bundesregierung wurde in einer Fragestunde des Bundestages mit Informationsgesuchen des Parlaments über die Beratungen des Bundessicherheitsrates konfrontiert, verweigerte jedoch auch auf Nachfragen jede Auskunft und berief sich auf die Geheimhaltung der Arbeit des Bundessicherheitsrates. Einige Parlamentarier befassten das Bundesverfassungsgericht mit den sich stellenden Rechtsfragen. Grundlage eines solchen Informationsanspruchs ist nicht das Zitierrecht der Bundestagesmehrheit gemäß Art. 43 Abs. 1 GG, sondern ist im Abgeordnetenstatus (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) und im Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) zu verorten. Die in §§ 100 ff. GO BT ausgestalteten Rechte sind daher auch verfassungsrechtlich fundiert. Gründe, die die Informationsverweigerung seitens der Bundesregierung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, ergeben sich insbesondere aus der tatsächlichen Unmöglichkeit oder zumindest Unzumutbarkeit der Beantwortung der gestellten Fragen, aus Geheimschutz- oder Persönlichkeitsschutzbedürfnissen sowie aus der Unausforschbarkeit des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, sind hier jedoch nicht einschlägig, so dass die Informationsverweigerung als bewusster Verfassungsverstoß zu qualifizieren ist. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 362 – 372]
Arndt, Claus: Die ungewöhnliche, aber legale Berichterstattung über die Ostverträge im Bundestag vor vierzig Jahren. Ein Zeitzeuge erinnert sich.
Die Ratifikation der Ostverträge 1972 unterschied sich von den üblichen Verfahren völkerrechtlicher Verträge im Bundestag in zweifacher Weise: Einmal wurde unabhängig von der Zuweisung durch das Plenum des Parlaments die Angelegenheit durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ausschüssen aufgeteilt, sodass die politische Einordnung durch den auswärtigen Ausschuss erfolgte, während die rechtliche Beratung im Rechtsausschuss stattfand. Zweitens wurde die Drucksache nicht als Synthese beider Ausschussberichte gestaltet, vielmehr wurde der Rechtsausschussbericht in vollem Wortlaut dem Bericht des federführenden Ausschusses angefügt. Dies erforderte zusätzlich eine verfassungsrechtliche Prüfung, da bei diesem Vorgang erstmals die Problematik nicht nur intern zwischen zwei Ausschüssen aufgeteilt wurde. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Bundespräsident unter Umständen die Verfassungskonformität festzustellen hatte. Die Gestaltung der abschließenden Drucksache für die Endabstimmung über die Verträge im Plenum wurde als verfassungsrechtlich zulässig begründet und musste daher keine Prüfung durch den Bundespräsidenten fürchten. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 373 – 376]
Dohle, Marco, Christoph Blank und Gerhard Vowe: Wie sehen Parlamentarier den Einfluss der Medien? Ergebnisse einer Befragung der Bundestagsabgeordneten.
Theoretische Ansätze wie der Third-Person-Effekt und der Influence-of-Presumed-Media-Influence-Approach fokussieren die Frage, für wie stark Personen den Einfluss von Medien auf sich selbst und auf andere Menschen einschätzen. Zudem postulieren sie, dass solche Einflusszuschreibungen Folgen für individuelle Vor- oder Einstellungen haben können. Zur Überprüfung der Annahmen wurden 208 Abgeordnete des Bundestags gebeten, den politischen Einfluss von Medien auf verschiedene Personen(gruppen) einzuschätzen. Es zeigt sich, dass die Abgeordneten den Medieneinfluss auf ihre eigene Person als eher schwach ansehen. Sehr stark ist dagegen aus ihrer Sicht die politische Beeinflussung der Bevölkerung durch Medien. Je stärker die vermutete mediale Beeinflussung der Allgemeinheit, desto negativer die Bewertung dieses Einflusses und in der Folge auch die Zustimmung zu der Forderung, ihn einzuschränken. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 376 – 388]
Oehmer, Franziska: Der Verbandsbegriff in wissenschaftlichen Publikationen. Eine Meta-Analyse zu Terminologie und Charakteristika.
Der Verbandsforschung mangelt es an einer einheitlichen und allgemein anerkannten Definition des Begriffs Interessenverband. Je nach Forschungsperspektive und wissenschaftlicher Disziplin werden unter diesem Terminus unterschiedliche Organisationsformen und Akteurstypen subsumiert. Auf der Basis einer Meta-Analyse in Publikationen der Politik-, Rechts-, und Kommunikationswissenschaft sowie der Soziologie, lassen sich Verbände wie folgt definieren: Sie sind auf Dauer und auf freiwilliger Mitgliedschaft konzipierte, nicht staatliche Non-Profit-Organisationen, die versuchen, die auf wenige Issues konzentrierten Interessen ihrer Mitglieder zu aggregieren, im politisch-öffentlichen Raum zu artikulieren und durchzusetzen sowie relevante Entscheidungen und Informationen des politischen Systems an ihre Mitglieder zu vermitteln. Die in dieser Definition enthaltenen Merkmale konnten abschließend zur trennscharfen Abgrenzung von anderen Akteurstypen wie beispielsweise sozialen Bewegungen, Parteien, Vereinen und Stiftungen nutzbar gemacht werden. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 408 – 419]
Plottka, Julian: Die Europäische Bürgerinitiative: Inklusion neuer Akteure in die europäische Politik?
Seit dem 1. April 2012 können eine Million Unionsbürger eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) anstrengen und die Europäische Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen. Da die Kommission aber nicht verpflichtet ist, aktiv zu werden, handelt es sich bei diesem Bürgerbegehren weniger um ein Element direkter denn partizipativer Demokratie. Dennoch wurde die EBI mit dem Ziel, die Legitimität der Union zu steigern in das Primärrecht aufgenommen. Der Blick auf die Konsultation zur EBI-Verordnung sowie eine Analyse von 21 Probeläufen und 15 anvisierten Initiativen hinsichtlich der Präsenz neuer Akteure zeigt, dass die EBI das Potenzial hat, die demokratische Qualität der Union durch die Inklusion neuer Akteure in die EU-Politik zu steigern. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 419 – 428]
Drewitz, Jan: Verändern Bürgerentscheide die Politik? Strukturelle und partizipatorische Auswirkungen direktdemokratischer Praxis.
Welche wechselseitigen Beziehungen gibt es zwischen politischer Struktur und Partizipation in der Anwendung direktdemokratischer Verfahren auf kommunaler Ebene? Die Untersuchung von zwei bayerischen Kommunen anhand qualitativer Experteninterviews, der Auswertung von Abstimmungen und Wahlen der letzten 30 Jahre sowie einer Analyse der lokalen Medien zeigt, dass nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen durch die Erhöhung auf der Angebotsseite (durch direktdemokratische Verfahren) auch eine gesteigerte Nachfrage an politischer Partizipation in der Bevölkerung beobachtet werden kann. Direktdemokratische Verfahren können jedoch Auswirkungen auf die lokalen politischen Strukturen und deren Zusammensetzung haben. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 429 – 445]
Haug, Volker M.: Volksgesetzgebung auf verfassungsrechtlichem Neuland – Rechtsfragen im Zusammenhang mit der baden-württembergischen Volksabstimmung über das „S 21-Kündigungsgesetz“.
Die Volksabstimmung in Baden-Württemberg vom 27. November 2011 hat alle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt und war somit zulässig. Der ihr zugrunde liegende Gesetzentwurf ist jedoch auf die Ausübung eines Kündigungsrechts gerichtet, das nicht existiert und dessen Eintritt auch nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Daher sind Wirkungsperspektive und normativer Gehalt dieses Gesetzentwurfs nur mit Mühe zu bejahen. Ob dies noch den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an den Formentyp des Gesetzes genügt, erscheint durchaus fraglich. Zugleich hat die baden-württembergische Volksabstimmung das Problempotenzial eines Zustimmungsquorums (im nicht eingetretenen Fall einer unterhalb des Quorums liegenden Abstimmungsmehrheit für das S 21-Kündigungsgesetz) erahnen lassen. Deshalb sollte stärker auf die Zugangs- als auf die Zustimmungshürden gesetzt werden. In diesem Zusammenhang bedürfte es auch einer verfahrensmäßig integrierten Prüfung der Zulässigkeit der Volksabstimmung und der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs, die durch das zuständige Verfassungsgericht entweder generell oder zumindest auf ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren eines Abstimmungsbürgers vorzunehmen wäre. [ZParl, 43. Jg., H. 2, S. 446 – 466]