Volkmann, Uwe: Hat das Verfassungsrecht eine Theorie der Opposition – und braucht es eine?
In die Anwendung von Verfassungsrecht spielen häufig theoretische Vorannahmen hinein, die im Ergebnis auch den Inhalt des Verfassungsrechts bestimmen. Besonders verbreitet ist dieses Phänomen im thematischen Umfeld des Demokratieprinzips, wo es nicht nur die rechtliche Gestalt des Prinzips selbst prägt, sondern auch die damit zusammenhängender Institutionen und Organisationen (Parlament, Regierung, politische Parteien etc.). In seinem jüngsten Urteil zu Rolle und Rechten der parlamentarischen Opposition hat sich das BVerfG allerdings jeder diesbezüglichen theoretischen Reflexion verweigert; stattdessen suchte es sein Heil in einem rein formal-positivistischen Zugriff. Darüber hinaus hat es Opposition von einem dem Grunde nach kollektiven Phänomen auf eine individuelle Angelegenheit jedes einzelnen Abgeordneten reduziert und sie so weitgehend auch um ihre praktische Wirksamkeit gebracht. Der Beitrag analysiert das Urteil, konfrontiert es mit dem gegenläufigen methodischen Zugriff früherer Entscheidungen und fragt nach den Gründen dafür. Eine Erklärung könnte in der vorherrschenden Demokratietheorie der Bundesrepublik selbst gesehen werden, die traditionell effektives Regieren in den Vordergrund stellt und auch im Übrigen stark konsensorientiert ist. Für Opposition in einem wirklichen und grundsätzlichen Sinne bleibt dann kaum Raum. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 473 – 490]
Achenbach, Jelena von: Parlamentarische Informationsrechte und Gewaltenteilung in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Welche Informationsrechte das Parlament gegenüber der Regierung hat, bestimmt mit darüber, welche Form die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative annimmt. Von der Reichweite parlamentarischer Auskunftsansprüche über exekutive Vorgänge hängt insbesondere ab, wie weit die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung reicht. Vor diesem Hintergrund untersucht der vorliegende Beitrag, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Auslegung parlamentarischer Informationsrechte die Gewaltenteilung zwischen Bundestag und Bundesregierung konstruiert. Mit einem besonderen Fokus auf die parlamentarische Opposition wird insbesondere das Konzept der parlamentarischen Kontrolle analysiert, das die Rechtsprechung zu den Informationsrechten prägt. Kritisch beleuchtet wird dabei vor allem die partielle Gleichsetzung von parlamentarischem Wissen und Kontrolle, aufgrund derer das Gericht die Öffentlichkeit der Regierungsführung und der Gründe exekutiven Handelns erheblich beschränkt. Es wird argumentiert, dass parlamentarische Auskunftsrechte in der Hand der Opposition ein diskursiv-reflexives Verhältnis begründen, das nicht gewaltenteilungswidrig, sondern gewollter Teil der parlamentarischen Regierungsform ist. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 491 – 515]
Cancik, Pascale: „Effektive Opposition“ im Parlament – eine ausgefallene Debatte?
In der deutschen verfassungsrechtlichen Debatte gilt der Grundsatz „effektiver Opposition“ im Parlament als anerkannt. Er wurde betont anlässlich der qualifiziert großen Koalition im Bundestag seit 2013. Was dieser Grundsatz konkret bedeutet, bleibt unklar. So wird etwa nicht erörtert, ob es tragbar wäre, dass über eine ganze Wahlperiode hinweg das Minderheitenrecht auf eine parlamentarische Untersuchung, das als zentrales Instrument der Opposition gilt, nicht nutzbar ist, weil es am Quorum fehlt. Die in der Debatte vorgebrachten Argumente umgehen im Ergebnis die relevanten verfassungsrechtlichen oder verfassungspolitischen Fragen. Durch den Geschäftsordnungskompromiss von 2014 wurde eine Eskalation der Oppositionsfrage pragmatisch verhindert. Doch gilt dieser Kompromiss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsrechtlich problematisch. Die konkreten Inhalte einer Gewährleistung effektiver Opposition bedürfen also weiterhin der Klärung. Das gilt auch angesichts von zukünftig möglichen Konstellationen stark fragmentierter Opposition. Die bislang vorgelegten Argumente weisen auf eine unausgesprochene Oppositionsskepsis hin. Sie kann zu einer Schwächung der parlamentarischen Demokratie führen, die auf die spezifisch öffentliche Ausfüllung der Funktionen parlamentarischer Opposition angewiesen ist. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 516 – 534]
Sydow, Gernot und Hendrik Jooß: „Her Majesty’s Opposition“: Eine Institution ohne Macht? Rechte der parlamentarischen Opposition in Großbritannien.
Die Effektivität von Oppositionsrechten im Deutschen Bundestag steht auf dem Prüfstand. In Zeiten der Großen Koalition und der Parteienfragmentierung geraten Oppositionsrechte, die als reine Minderheitenrechte nur einer qualifizierten Minderheit zur Verfügung stehen, an ihre Grenzen. Nach hiesigem Verständnis muss die Minderheit die Mehrheit kontrollieren und deren Politik mitgestalten können. Im Westminster-Modell parlamentarischer Demokratie ist die Opposition hingegen von vornherein auf die Kontrolle der Regierung und Präsentation einer Wahlalternative beschränkt. Die Mitgestaltung im parlamentarischen Prozess spielt kaum eine Rolle. Es gilt Konfrontation statt Kooperation. Entsprechend dieser beschränkten Funktionen sind auch die Oppositionsrechte ausgestaltet. Auf der anderen Seite ist Opposition hier nicht nur bloße Funktion, sondern eine parlamentarische Institution, deren Wirkungsmöglichkeiten nicht von Quoren abhängen. Ihre Effektivität wird durch Veränderungen in der Parteienlandschaft oder die Bildung von Koalitionsregierungen nicht geschmälert. Das Westminster-Modell, traditionell nicht übermäßig oppositionsfreundlich, erweist sich in der Situation der Parteienfragmentierung gerade unter dem Aspekt von Oppositionsrechten als erstaunlich lebenskräftig und robust. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 535 – 556]
Konrath, Christoph: Parlamentarische Opposition in Österreich: Recht und Praxis in Zeiten eines fragmentierten Parteiensystems.
Der österreichische Parlamentarismus war von 1945 bis in die späten 1980er-Jahre durch „übergroße“ Regierungskoalitionen geprägt. Seither kam es zu einem stetigen Anwachsen der Oppositionsparteien und einer zunehmenden Pluralisierung der Parteienlandschaft. Der Nationalrat hat darauf mit vielfachen Änderungen der Geschäftsordnung reagiert, die aber vorwiegend die Gestaltung der Plenarsitzungen betrafen. Die Anpassungen orientierten sich dabei am Grundmodell von Mindestkontingenten für die Redezeit und die Nutzung von Minderheitsrechten sowie an der Sicherstellung der proportionalen Vertretung in den Ausschüssen. Die Entwicklung seither zeigt, welche Funktionsprobleme solche Anpassungen in fraktionsdominierten Parlamenten bewirken können. Parlamentsintern führen sie zu Blockade- und Überlastungssituationen, nach außen tragen sie dazu bei, Vertrauensverluste in Parlamente und das Unverständnis über parlamentarische Abläufe und Praktiken zu verstärken. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 557 – 574]
Knelangen, Wilhelm: Die schleswig-holsteinische Landtagswahl vom 7. Mai 2017: Niederlage der „Küstenkoalition“ und erstmals „Jamaika“ im Norden.
Von einigen Turbulenzen in der Mitte der Wahlperiode abgesehen, war es der „Küstenkoalition“ aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW gelungen, einen ruhigen und konfliktarmen Kurs zu fahren. Wahlausgänge in Schleswig-Holstein waren bei vielen vorangegangenen Wahlen knapp, so dass die Parteien damit rechnen mussten, dass auch kleinere Veränderungen im Meinungsklima den Ausschlag geben könnten. Die „Küstenkoalition“ ging dennoch als Favoritin in den Wahlkampf, weil die Meinungsumfragen keine Wechselstimmung und eine vergleichsweise hohe Zufriedenheit mit der Regierungspolitik signalisierten. Allerdings behauptete sich die CDU nicht nur als stärkste Partei im Land, sondern steigerte ihren Stimmanteil sogar auf 32 Prozent. Die SPD verlor hingegen deutlich. Bündnis 90/Die Grünen konnten ihren Stimmanteil nahezu bestätigen, während die FDP die größten Zugewinne verzeichnen konnte. Der SSW büßte Stimmen ein, wohingegen die AfD erstmals in den Landtag einzog. Schon am Wahlabend wurden die Weichen in Richtung einer Koalition aus CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gestellt. Daniel Günther wurde Ende Juni 2017 zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. Damit gibt es eine Regierungsmehrheit jenseits traditioneller Lagergrenzen. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 575 – 593]
Wagschal, Uwe, Thomas Waldvogel, Thomas Metz, Bernd Becker, Linus Feiten, Samuel Weishaupt und Kamaljeet Singh: Das TV-Duell und die Landtagswahl in Schleswig-Holstein: Das Debat-O-Meter als neues Instrument der politischen Kommunikationsforschung.
Politische TV-Debatten sind das Großereignis in modernen Wahlkämpfen und verstärkt Gegenstand von politik- und kommunikationswissenschaftlichen Untersuchungen. Die bisherige Forschung verwendete physische Eingabegeräte, die die Forscher auf Laborsettings mit kleinen Fallzahlen und negativen Effekten auf die externe Validität der Messung festlegte. Der Beitrag präsentiert eine Studie zur Landtagswahl in Schleswig-Holstein 2017 mit dem Debat-O-Meter, eine neue internetbasierte Anwendung für Smartphones, Tablets und PCs, die die Analyse von Wahrnehmungen und Wirkungen von politischen TV-Debatten mit einer großen Anzahl an Teilnehmenden in natürlichen Rezeptionssituationen erlaubt. Es wird gezeigt, dass „Real-Time Response“-Messungen (RTR) mit einer großen Teilnehmerzahl von mehr als 850 durch neue Wege der Rekrutierung mithilfe von Medienpartnern außerhalb des Labors möglich sind. Die Analyse belegt, dass Herausforderer Daniel Günther (CDU) die Debatte für sich entscheiden konnte und identifiziert die Parteineigung, die RTR-Bewertung und die Kandidateneinschätzung in der Vorbefragung als erklärungskräftigste Variablen für den Debattensieg. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 594 – 613]
Bajohr, Stefan: Die nordrhein-westfälische Landtagswahl vom 14. Mai 2017: Schwarz-Gelb statt Rot-Grün.
Die von Ministerpräsidentin Hannelore Kraft geführte rot-grüne Landesregierung konnte Arbeitserfolge (mehr Erwerbstätige, keine neuen Schulden, Frauenförderung, Inklusion, weniger Braunkohleabbau) vorweisen; doch ihre Bilanz überzeugte zu wenige Wähler. Bereits ein Jahr vor dem Wahltermin sagten Umfragen, dass die Koalition an der Schwäche der Grünen scheitern würde. Die Opposition malte die Lage des Landes tiefschwarz. Sie punktete mit Themen (Sicherheit, Schule, Verkehr), deren Anziehungskraft nach und nach wuchs. Der Wahlkampf war uninspiriert, die Wahlwerbung weitgehend einfallslos. Die SPD hatte, vor allem nach der Nominierung ihres Kanzlerkandidaten Schulz, einen demoskopischen Höhenflug erlebt, rutschte dann aber ab und wurde in der letzten Woche von der CDU überflügelt. Entscheidend war das herausragende Abschneiden der FDP. Dadurch konnte sie mit der CDU koalieren, ohne dass es eines dritten Partners bedurfte. Die schwarz-gelbe Regierung unter Ministerpräsident Armin Laschet konstituierte sich am 30. Juni 2017. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 614 – 633]
Vogeler, Colette S.: Gestaltungsspielraum der Länder in neuen Politikfeldern? Parteiendifferenz in der deutschen Tierschutzpolitik.
Wie wirkt sich Parteiendifferenz im deutschen Exekutivföderalismus aus? Am Beispiel der Tierschutzpolitik werden Zusammenhänge zwischen parteipolitischen Konstellationen der deutschen Landesregierungen und der jeweiligen Formulierung und Priorisierung tierschutzpolitischer Ziele untersucht. Dabei zeigt sich, dass erstens zwischen den Parteien deutliche Unterschiede hinsichtlich der Betonung und Detaillierung tierschutzrelevanter Themen bestehen und zweitens die parteipolitische Zusammensetzung der Landesregierungen entscheidend zur Erklärung der Ausgestaltung der Tierschutzpolitik beitragen kann. Policy-Veränderungen zugunsten des Tierschutzes in der Nutztierhaltung werden vor allem von Bundesländern vorangetrieben, in denen Bündnis 90/Die Grünen an der Regierung beteiligt sind. Durch die systematische politikfeldanalytische Einordnung des Tierschutzes in den Parteienwettbewerb in Deutschland werden somit die Grundlagen für weiterführende Forschungsperspektiven eröffnet. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 634 – 656]
Kitzing, Michael: Landesparlamentarismus nach 1945 als Gegenstand der historischen Forschung: Fragestellungen – Perspektiven – Quellen für die südwestdeutschen Landtage.
Gegenstand verfassungshistorischer Untersuchungen für die Jahre seit 1945 sind häufig die Exekutive oder der Bundestag, während es gleichzeitig zu einer starken Vernachlässigung der Geschichte und Entwicklung von Landesparlamenten kommt. Am Beispiel der südwestdeutschen Landtage von 1946 bis 1952 und des Landtags von Baden-Württemberg seit 1952 werden forschungsleitende Fragen für eine künftig stärkere Auseinandersetzung mit der Arbeit, aber auch mit dem Selbstverständnis von Landesparlamenten erörtert. Dabei wird ein potentielles Analyseraster entwickelt, das zunächst nach den Leitideen, dem Selbstverständnis und den gesetzlichen Grundlagen (einschließlich deren Entstehung) der Parlamente fragt, um im zweiten Schritt zu analysieren, wie die Parlamente in der Verfassungsrealität den ihnen übertragenen Aufgaben gerecht geworden sind. Im dritten Schritt geht es darum, am Beispiel von Abgeordnetenbiographien Aspekte der Sozial- und Kulturgeschichte der Parlamente auszuloten. Damit verbindet sich der Hinweis auf bisher noch nicht oder zumindest noch nicht in dem Maße beachtete Quellen. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 657 – 675]
Kluth, Winfried: Die erzwungene Verfassungsänderung: Das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Reaktion des verfassungsändernden Gesetzgebers.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 17. Januar 2017 zwar festgestellt, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt; ein Verbot scheiterte aber an der zu geringen Gefährlichkeit der wirtschaftlich angeschlagenen Partei. In der Begründung seiner Entscheidung nimmt der Zweite Senat deutliche Abgrenzungen zur bisherigen Rechtsprechung vor. Er reduziert das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Ordnung auf drei Kernelemente (Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip) und geht von hohen Anforderungen an die Gefährlichkeit der zu verbietenden Partei aus. Dadurch wird die Regelung in der Praxis nahezu unanwendbar, wenn der Staat in einem frühen Stadium gegen eine verfassungsfeindliche Partei vorgehen will. Das Bundesverfassungsgericht weist zugleich den verfassungsändernden Gesetzgeber auf einen Ausweg aus diesem Dilemma hin, indem er weniger weitreichende Sanktionen im Wege einer Verfassungsänderung empfiehlt. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat durch eine Reform des Art. 21 GG die Voraussetzungen für einen Ausschluss von verfassungsfeindlichen Parteien aus der staatlichen Teilfinanzierung sowie der steuerrechtlichen Begünstigung geschaffen. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 676 – 690]
Erbentraut, Philipp: Oligarchie, Demokratie, Anarchie – Drei Idealmodelle vormärzlicher Parteiorganisation.
Wie wurden politische Parteien im politischen Denken des deutschen Vormärz von 1815 bis 1848 wahrgenommen? Bereits am Vorabend der 1848er-Revolution existierte eine differenzierte Theorie der politischen Parteien, der ein positives Parteienverständnis zugrunde lag. Bislang ging die Parteienforschung jedoch davon aus, der Vormärz habe unter Parteien noch keine realen politischen Gruppen, sondern nur lose Gesinnungsgemeinschaften verstanden. Tatsächlich bildet der Organisationscharakter bereits ein zentrales Element des vormärzlichen Parteibegriffs. Es sind – cum grano salis – die uns heute vertrauten Parteien, von denen schon die Autoren im frühen 19. Jahrhundert sprechen: Politische Organisationen, die öffentlich miteinander um die staatliche Entscheidungsgewalt konkurrieren. Die generelle Einsicht in den Organisationscharakter politischer Parteien brachte die Theoretiker in einem zweiten Schritt der Binnenanalyse dazu, sich genauer mit dem präferierten Modell der Parteiorganisation zu befassen. Bündelt man die damals kursierenden Ideen über den internen Aufbau der Parteien, so kann man mit etwas Phantasie bereits für die Zeit des Vormärz von drei Idealmodellen der Parteiorganisation sprechen: Oligarchie, Demokratie und Anarchie. Die Ergebnisse basieren auf einer größeren Studie, für die mehr als 250 Quellen aus der Zeit von 1815 bis 1848 untersucht und hinsichtlich bestimmter normativer Aussagen zum Phänomen der politischen Partei ausgewertet wurden. [ZParl, 48. Jg. (2017), H. 3, S. 691 – 711]